Dieses Special beantwortet folgende Fragen:
o
Wie soll der Vertrag einer Kursleiterin mit einer
Bildungseinrichtung aussehen?
o Was muss ich
beachten, damit meine Tätigkeit auch wirklich als selbständig
eingestuft werden kann?
o Bekomme ich in den Ferien
Geld?
o Was ist mit meinem Kursleiterfreibetrag?
o Kann ich eine Vertretung bei Krankheit stellen?
o
Habe ich einen Urlaubsanspruch?
o Welche
Kündigungsfristen sind sinnvoll?
o Fällt der Kurs
aus, wenn es zu wenig Anmeldungen gibt?
o Brauche ich
Versicherungen?
o Und die Persönlichkeitsrechte
meiner Schüler? Was muss ich da beachten?
·
Was muss ich beachten, damit meine Tätigkeit auch wirklich als
selbständig eingestuft werden kann?
Diese Einstufung ist nötig, damit Sie über die KSK versichert
werden können. Nicht sinnvoll ist es, auf dem Papier zu betonen,
dass sie selbständig tätig ist, das erweckt bei Prüfern nur
Verdacht. Besser ist es z.B., auch die Erstellung einer
Kurs-Konzeption zu erwähnen, ein wichtiges Merkmal selbständigen
Unterrichtens. Eher dagegen spräche die im ver.di-Muster erwähnte
Pflicht zur Teilnahme an Konferenzen oder ein Anspruch auf
Honorarzahlung auch während des Urlaubs oder einer Krankheit, so gut
das natürlich ist.
· Was ist mit meinem
Kursleiterfreibetrag?
Darüber sollten Sie Ihrem Auftraggeber reinen Wein einschenken:
z.Zt. sind bis zu 2400 € steuer- und sozialversicherungsfrei. Das
heißt auch, sie gelten nicht als künstlerisches Einkommen für die
KSK, und es muss darauf keine KSK-Abgabe entrichtet werden.
· Kann ich eine Vertretung bei
Krankheit stellen?
Das Recht dazu spräche für einen Dienstvertrag und gegen einen
Arbeitsvertrag. Möglicherweise ist es für Sie besser, wenn Sie die
ausgefallenen Stunden selbst nachholen. Oder Sie haben ein gutes
Netzwerk, mit dem Sie sich unter Kollegen solidarisch aushelfen?
siehe auch
http://www.kuenstlerrat.de/special_vertretung.htm
· Welche Kündigungsfristen sind
sinnvoll?
Wichtig ist für beide Seiten, dass Sie überhaupt welche
vereinbaren, Sie müssen ja in Frieden wieder auseinander kommen
können. Das verdi-Muster schlägt etwas anderes vor. Überlegen Sie,
was für Sie beide besser ist.
Fällt der Kurs aus, wenn es zu
wenig Anmeldungen gibt? Natürlich möchten Kursveranstalter gerne
solche Klauseln im Vertrag haben und Kursleiter nicht.
Einige
Künstler haben Probleme mit Vertragsklauseln wie z.B.
„Kommt die
von Herrn ... zu leitende Literaturwerkstatt nicht zustande,
entfällt das Honorar.“
"Der Veranstalter hat das Recht, die
Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen, ohne dass
er dadurch zur Zahlung an der Künstler verpflichtet wird."
"Der
Veranstalter kann den Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl 2 Wochen
vorher absagen.“
Solche (in der Praxis leider existierende!)
Regelungen sind natürlich nicht akzeptabel. Besonders bei Seminaren
und Workshops wollen sich die Veranstalter oft ein Türchen offen
halten, z.B. mit einer Formulierung wie
"Der Auftraggeber behält
sich vor, das Seminar mangels Teilnehmern spätestens 6 Wochen vor
Beginn ohne Nachteile für ihn abzusagen."
Dazu müsste natürlich
eine Regelung kommen, wie hoch denn die Mindestzahl ist. VHS und
ähnliche Veranstalter sagen gelegentlich:
"Jetzt sind es nur 10
statt der vereinbarten 12 Teilnehmer, jetzt müssten wir das Seminar
eigentlich ausfallen lassen, es sei denn, Sie würden auf einen Teil
des Honorars verzichten".
Da sollte man sich seine Schmerzgrenze
vorher überlegen und auch bedenken, dass Veranstalter leider oft die
Erfahrung machen, dass sich Künstler auf Vieles einlassen, und
deshalb ein Entgegenkommen einrechnen. Ein Kursprogramm mit vielen
Kursen sieht gut aus, und wenn dann die Hälfte ausfällt? Kismet!
Ich denke, folgende Ausfallregelung für Seminare wird beiden Seiten
entgegenkommen:
"Das Seminar kann von beiden Vertragspartnern 8
Wochen vorher ohne weitere Verpflichtungen abgesagt werden. Der
Veranstalter kann das Seminar 4 Wochen vorher absagen, wenn die
Anzahl der Anmeldungen die Mindestteilnehmerzahl um 25 %
unterschreitet. In diesem Fall verpflichtet er sich, 50 % des
Honorars an den Dozenten zu zahlen. Eine spätere Absage führt zur
Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars."
Klar, dass bei
Ausfall nicht angefallene Fahrtkosten nicht berechnet werden. Sollte
für ein Seminar eine aufwändige Konzeption erarbeitet worden sein,
sollte vielleicht folgender Passus aufgenommen werden:
"Sollte
das Seminar nicht zustande kommen, verpflichtet sich der
Veranstalter dem Dozenten (z.B. 200)... € für seinen bereits
geleisteten Aufwand zu zahlen"
Im Muster-Gastspielvertrag des
BUFT AGB, heißt es:
"Führt höhere Gewalt zum Ausfall der
Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer
Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute
Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen,
kriegerische Ereignisse, Stromausfall (...), Naturkatastrophen u.ä.".
Andere Formen von Ausfall sind nicht verabredet und führen
deshalb zur Zahlungspflicht, d.h. ist zum Beispiel zu wenig Publikum
da, muss gezahlt werden (Mindestzuschauerzahl in der Bühnenanweisung
verankern)
· Brauche ich
Versicherungen?
Ja, allerdings. Die Berufshaftpflicht-versicherung brauchen Sie
für all ihre Tätigkeiten, sie schließt ihre private gratis mit ein
und dürfte für 100 bis 200 € /Jahr zu bekommen sein. Sie schützt Sie
gegen Ansprüche von z.B. Schülern oder ihren Eltern wegen z.B.
unterlassener Aufsicht. Ihren persönlichen Berufsunfallschutz können
Sie zur Zeit noch für ganz grob 300 €/Jahr über die
VerwaltungsBerufsgenossenschaft abdecken, aber die wird bald recht
teurer.
Wenn Sie Kunst oder Publizistik unterrichten, können Sie
über die KSK versichert werden. Wenn das nicht der Fall ist, müssen
Sie sich teuer selbst kranken- und pflegeversichern wie jeder
Selbständiger, als freiberuflicher Lehrer sind Sie aber auch
rentenversicherungs-pflichtig.
· Und die Persönlichkeitsrechte
meiner Schüler? Was muss ich da beachten?
Das wird erst allmählich ein Thema: Klar ist, Sie dürfen nicht
über Ihre Schüler tratschen oder deren Adressen weitergeben. Aber
Sie dürfen auch keine Fotos, Filme oder Tonaufnahmen machen ohne
Einwilligung der Erziehungsberechtigten oder sie gar in facebook
einstellen!
Ich kann Sie auch gerne informieren über:
Unterrichtsvereinbarung zwischen einer freiberuflichen
Kunst-Lehrerin und ihrem Schüler
o Welche
Unterrichtsvereinbarungen treffe ich als freiberufliche Pädagogin
mit meinen Schülerinnen?
o Wie kann ich eine USt-Pflicht
vermeiden?
o Ist eine kostenlose Probezeit sinnvoll?
o Wie schaffe ich es, dass ich auch in den Ferien
Geld bekomme?
o Was mache ich bei Fehlen oder
Krankheit meines Schülers?
o Was sollte ich in die
AGB’s packen?
Rechnung einer Künstlerin/ Kunstlehrers
an ihren Auftraggeber
o Muss ich wirklich eine
Rechnung schreiben? Wir haben doch schon einen Vertrag!
o
Warum sollte ich einige Nebenkosten extra aufführen, auch wenn ich
sie gar nicht extra bezahlt bekomme?
o Auf einer
korrekten Rechnung sollen ganz viele Nummern etc. stehen – was denn
alles?
o Kann ich die Rechnung per eMail verschicken?

Dieses Werk ist lizenziert unter einer
Creative Commons Namensnennung - Nicht kommerziell - Keine Bearbeitungen 4.0 International Lizenz.
Alle Rechte: Stefan Kuntz
War das für Sie hilfreich?
Wie wär's dann mit
einer Spende?