Egal ob Lesung oder Finissage, ob Theater oder Konzert: es
werden Getränke gereicht. Sofern ohne Alkohol, gibt’s keine großen
Probleme, naja, kleinere schon, da kommt schon einige Bürokratie auf
einen zusätzlich zu. Aber wer nimmt das schon so genau?
Wer's genauer wissen will und immer recht tugendhaft auf dem geraden
Pfad wandeln will ...
Ach übrigens, wenn alkohollose Getränke
verschenkt werden, gibt’s gar keine Probleme.
Wenn Alkohol
ausgeschenkt wird, braucht es eine Konzession für eine Gastronomie,
Anmeldung eines Gaststättengewerbes, Gesundheitszeugnis, Prüfung
bei der Handelskammer, Gewerbeaufsichtsamt, DISCO-Sondererlaubnis
etc.
Der Verkauf von Pausengetränken etc. unterliegt der
Umsatzregelbesteuerung von 19%, sofern man über der
Kleinunternehmergrenze liegt.
Das OFD Erfurt Verw. v.
18.10.2004 S 7238 A - 01 - L 243/S 7238 A - 02 - L 243 schreibt:
„Theatervorführungen sind nur dann [umsatzsteuer-]begünstigt, wenn
Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen
erbracht werden, von so untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch
der Charakter der Veranstaltung als Theatervorführung oder Konzert
nicht beeinträchtigt wird“. Dann aber: “Nicht begünstigt sind z.B.
gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im
Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder
zur Unterhaltung der Besucher in Gaststätten (Abschnitt 166 Abs. 2
Satz 5 UStR).“
Die Lieferung von Speisen, Getränken und Süßwaren
bei Theatervorstellungen ist keine nach § 4 Nr. 20 a UStG
steuerfreie Nebenleistung (BFH-Urteil vom 14.5.1998, BStBl 1999: II
S. 145; BFH - Urteil vom 21.04.2005 - V R 6/03)
Bewirtungsumsätze, die anlässlich einer steuerfreien
Theaterleistung erbracht werden, sind steuerpflichtig nach einem
Urteil des BFH vom 21.4.05 AZ V R 6/03. Nach diesem Urteil sind
diese Nebenleistungen nicht unerlässlich (sogar in den Pausen und
bei einer geschlossenen Gesellschaft), sondern sie sollen i.d.R. dem
Theater zusätzliche Einnahmen verschaffen und stehen in Konkurrenz
zu gewerblicher Gastronomie und sind deshalb nicht USt-frei, ebenso
BFH, Urteil vom 18. August 2005 V R 20/03
Also macht frau
für die Gastronomie eine getrennte EÜR und versteuert den Umsatz
meist mit 19 %. Umsatzsteuerfrei wären die gastronomischen Umsätze
nur, wenn alle Umsätze des Steuerpflichtigen zusammen unter 17.500 €
liegen.
Theatercafé, Bistro, Diskothek im Theater o. ä.
kann außerdem eine Gewerbesteuerpflicht auslösen, wenn dieser
Geschäftszweig einen erheblichen Umfang annimmt. Wenn der Umfang
gering ist, reicht eine getrennte EÜR und die Abführung der USt. Es
muss deshalb so nebulös formuliert werden, weil die Gewerbesteuer
eine kommunale ist und jede Kommune das Eintreiben dieser Steuer
anders handhabt.
Ihr werdet sicher einige Theater kennen, in
denen auch Alkohol ohne Lizenz ausgeschenkt wird und auch keine
getrennte EÜR gemacht wird und auch keine Gewerbesteuer abgeführt
wird. Es wäre aber nicht besonders klug, sich auf diese Praxis zu
berufen.
Der Verkauf von Speisen und Getränken im
Rahmen von Kulturveranstaltungen gemeinnütziger Vereine ist
grundsätzlich ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb und kein steuerfreier Zweckbetrieb.
Für
gemeinnützige Vereine macht das Verpachten oder Vermieten der
Gastronomie durch das Theater Sinn – für Vereine sind die
Pachteinnahmen meist keine gewerblichen Einnahmen, sondern gehören
zum Vermögen. Denn der Betrieb einer Theatergaststätte und die
Vermietung oder Verpachtung eines Theaters oder eines
Nebenbetriebes, z. B. Gaststätte, Kleiderablage, sind
steuerpflichtig, sofern nicht besondere Befreiungsvorschriften,
z. B. § 4, Nr. 12, UStG, anzuwenden sind.
Auch Dienstleistungen
eines Vereins für angeschlossene Theater sind wohl leider kein
Zweckbetrieb.

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