Fotos und Filme sind durch die Digitalisierung und das Internet
einfacher in der Verbreitung geworden.
Das ist schön für die
Kulturschaffenden, die damit für sich und ihre Kunst werben wollen.
Gleichzeitig stoßen sie aber auf Widerstand der Abgebildeten,
weil die Fotografierten sich sorgen, dass sie die Verbreitung ihrer
Bilder nicht mehr kontrollieren können.
Das führt dazu,
dass (1) Eltern der Schule ihrer Kinder ausdrücklich mitteilen,
dass ihre Kinder von niemandem fotografiert werden dürfen,
dass (2) Künstler bei ihrem Auftritt (Presse-)Fotografen
ausschließen wollen,
dass (3) Künstler ihren Auftritt abbrechen, wenn sie im Publikum
Handykameras sehen,
dass (4) Zuschauer sich aufregen, wenn sie als Teil des Publikums
fotografiert werden,
dass (5) Kursteilnehmer Fotos, Ton-oder Filmaufnahmen während
eines Kreativworkshops zwar zulassen, hinterher aber deren
Veröffentlichung auf YouTube verhindern wollen.
Wie sieht die rechtliche Lage aus?
Bleiben wir bei den Beispielen:
1. Auch schulintern
dürfen Fotos solcher Kinder nicht veröffentlicht werden, auch nicht
in der Schulzeitung. Aber ein Pressefotograf darf Fotos dieser
Kinder während eines (öffentlichen) Martinszuges als Teil der Gruppe
im Rahmen der aktuellen Berichterstattung veröffentlichen, aber
nicht ein Porträt eines einzelnen Kindes mit Laterne und nicht, wenn
jemand ihm sagt „Ich will das nicht.“
2. Künstler sind Personen
der Zeitgeschichte und müssen Veröffentlichungen von Aufnahmen bei
ihrem öffentlichen Auftritt dulden, allerdings auch nur im Rahmen
der aktuellen Berichterstattung und die ist nach herrschendem
Gebrauch auf 3 Minuten Sendezeit begrenzt, also nicht für
Archivierung und Werbung.
3. Bild-, Ton und
Videoaufnahmen aus dem Zuschauerraum heraus dürften wohl eher für
den privaten Gebrauch bestimmt sein und fallen deshalb nicht unter
das Verbot der Nutzung als Veröffentlichung. Wenn aber ein solches
Handy-Video mit irgendeiner Auftrittspanne dann doch auf STUDIVZ
auftaucht, ist der Künstler mit Recht sauer und hat große Mühe,
diese Veröffentlichung rückgängig zu machen. Wenn deshalb der
Künstler mit dem Veranstalter schriftlich vereinbart hat, dass der
Veranstalter dieses Verbot durchsetzt und er dann bei Verstoß seinen
Auftritt abbricht, halte ich das dennoch für wenig angemessen. Eine
klare vorherige, schriftliche Regelung ist also sinnvoll, kann aber
zu „bösem Blut“ führen. Vielleicht kann das vermieden werden, indem
das Publikum gebeten wird, z.B. nicht zu blitzen und durch Aushang
auf die Gesetzeslage hingewiesen wird, dass nämlich jede Form der
Veröffentlichung einer vorherigen Nutzungserlaubnis (KunstUrhG § 22)
bedarf, andernfalls Schadenersatz (KunstUrhG § 48) geltend gemacht
werden kann.
4. Sofern es sich um eine
öffentliche Veranstaltung handelt und das Foto nur das Publikum
insgesamt zeigt und nicht einzelne herauszoomt, muss der Zuschauer
das hinnehmen. Es kann ein Hinweis am Eingang oder auf dem Ticket
zusätzliche Sicherheit geben, mit dem das Publikum auf das
Fotografieren und die beabsichtigte Veröffentlichung hingewiesen
wird. Mehr:
http://www.eventfaq.de/25612-fernsehaufnahmen-von-zuschauern-im-stadion/#more-17383
5. Wenn Kursteilnehmer
Fotos, Ton- oder Filmaufnahmen während eines Kreativworkshops zwar
zulassen, hinterher aber deren Veröffentlichung auf YouTube
verhindern wollen, so ist das deren gutes Recht. Wenn man jemandem
gestattet Fotos etc. zu machen, hat man ihm noch nicht das Recht
gegeben, diese Aufnahmen für eine Veröffentlichung zu nutzen, schon
gar nicht außerhalb der aktuellen Berichterstattung. Also: die
Genehmigung gilt als konkludent erteilt, wenn ein Journalist mit
Fotograf anrückt und zu erkennen gibt, „ich will für meine
Tageszeitung berichten“ und keiner sagt „Nein!“. Wenn aber der
Veranstalter Aufnahmen macht und diese zunächst der Arbeitskontrolle
dienen sollen, dann aber später auch der Werbung für den
Veranstalter, dann kann der Teilnehmer sagen „Nee, das geht mir zu
weit!“. Wenn alle Teilnehmer aber der Nutzung der Aufnahmen für die
Veröffentlichung auf einer DVD für den Zuschussgeber und eine
definierte Fachöffentlichkeit zugestimmt haben und einzelne die
Zustimmung hinterher widerrufen, hat der Veranstalter ein Problem:
es kostet ihn nämlich Geld, Mühe und Imageverlust, einzelne Passagen
aus den Videoaufnahmen wieder herauszuschneiden bzw. die versandten
DVDs zurückzurufen.
Fazit:
Sollen die Aufnahmen veröffentlicht werden, sollte vorher
eine schriftliche Zustimmung des Abgebildeten eingeholt werden, so
mühsam das auch ist. Dabei sollte der Verwendungszweck genau
definiert werden.
Ein solche schriftliche Zustimmung wird im
professionellen Fotografie-Bereich „Model Release“ genannt. Folgend
ein Vorschlag, der auf die jeweiligen Gegebenheiten unbedingt
abgeändert werden muss.
Zwischen dem Veranstalter/Auftraggeberin/Kursleiter, Herrn xy
und dem Künstler/Schülerin/Teilnehmer Isolde Musterfrau wird
folgendes vereinbart:
Der Künstler/Schülerin/Teilnehmer ist
einverstanden, dass Foto-, Audio- und Filmaufnahmen während des
Unterrichts / der Aufführungen von ihm bei seinen Aktivitäten als
Tänzer/ … vom Veranstalter/Auftraggeberin/Kursleiter und seinen
Beauftragten gemacht werden.
Er ist mit der Veröffentlichung dieser (auch bearbeiteten) Fotos
einverstanden ohne räumliche, zeitliche, sachliche Einschränkungen /
mit folgenden Einschränkungen: …. /nur für folgende Nutzungen: (z.B.
Berichterstattung und Werbung auf der Website des Veranstalters, in
seinen Prospekten, Plakaten, Berichten und Anträgen, Anfertigung von
Pressefotos z.B. auch zum Download…….
und mit der Veröffentlichung der Filme einverstanden ohne
Einschränkungen / mit folgenden Einschränkungen: ….. /nur für
folgende Nutzungen: (z.B. nur aktuelle Berichterstattung bis zu 3
Min. Sendezeit, nur im öffentl.-rechtl. Fernsehen, im
Lokalfernsehen, nicht aber [oder doch] auf Facebook, myspace,
twitter, YouTube etc.)
mit der Veröffentlichung der Audioaufnahmen einverstanden ohne
Einschränkungen / mit folgenden Einschränkungen: ….. /nur für
folgende Nutzungen:
Für diese unwiderrufliche Erlaubnis erhebt
der Künstler/Schülerin/Teilnehmer keine (auch finanziellen)
Ansprüche. Das Honorar für diese Nutzungen ist bereits enthalten in
der Gage / in einem Nachlass in der Teilnehmergebühr. Mit der
Nennung meines Namens in der Bildunterschrift, im Film(-Abspann) ist
der Künstler/Schülerin/Teilnehmer einverstanden. Die Entscheidung
über die Namensnennung überlässt der Künstler/Schülerin/Teilnehmer
dem Veranstalter/Auftraggeberin/Kursleiter zu.
Datum/Ort/Unterschriften:
Im Falle von Minderjährigen: die
Erziehungsberechtigten:
Mehr auf
http://www.rechtambild.de/2011/10/kunsturhg/#22
http://www.rechtambild.de/wordpress/wp-content/uploads/2011/01/handbuch.pdf
http://www.djv.de/fileadmin/DJV/Journalismus_praktisch/Arbeitsfelder/Arbeitsfelder_Freie/Honorare/DJVWissen_2-2008.pdf,
S. 73 ff.


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Alle Rechte: Stefan Kuntz
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