Die neue "Verordnung über Informationspflichten für
Dienstleistungserbringer"
(Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung –
DL-InfoV
S. 7 ff) der Bundesregierung ist in Kraft. Sie wurde auf der Basis
einer
EU-Richtlinie von 2006 erlassen. Hier die reduzierten aber immer
noch üppigen Informationen für den Bereich der Adressaten dieses
Newsletters, also Künstlerinnen und Publizisten. Sie gilt egal, ob
man freiberuflich, gewerblich oder gemeinnützig arbeitet, auch für
alle Freiberufler, auch für alle Künstlerinnen (das sind auch
Dienstleisterinnen!). Nicht angewandt werden muss die Richtlinie von
Dienstleistern im ausstrahlungsfähigen, audiovisuellen Bereich und
im Bereich der elektronischen Kommunikation.
Vor Abschluss eines
Vertrages oder der Erbringung einer Leistung müssen vom
Dienstleister zunächst elf Informationen dem Kunden übermittelt
werden:
„1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen
Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter
Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung
oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige
Anschrift; sowie weitere Angaben, die es dem
Dienstleistungs-empfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit
ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine
E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches
eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des
Registergerichts und der Registernummer,
5. falls er eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des
Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
7. die von ihm
gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den
Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale
der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem
Zusammenhang ergeben,
11. falls eine
Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser,
insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den
räumlichen Geltungsbereich.“
Es erscheint sinnvoll, diese
Informationen, die ja weitgehend mit den Anforderungen an das
Impressum einer Website nach dem Telemediengesetz übereinstimmen,
auf einer Website vorzuhalten, und jedem potentiellen Kunden vor
Abschluss des Geschäftes (also z.B. mit einem Angebot) einen Link zu
dieser Website mitzuteilen, diese Website aber nicht über einen
Button einsehbar zu machen, um nicht Aktivitäten von Abmahnanwälten
heraufzubeschwören (eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße
von bis zu 5.000 € geahndet).
Auch die folgenden Informationen
lassen sich der Einfachheit halber auf die Website packen, müssen
aber eigentlich nur auf Anfrage von der Dienstleisterin auch noch
mitgeteilt werden:
„2. Angaben zu den vom
Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten
und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften,
die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit
erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um
Interessenkonflikte zu vermeiden,
3. die Verhaltenskodizes, denen
er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch
abgerufen werden können und die Sprachen, in der diese vorliegen,
und
4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder
einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches
Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem,
insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen
über seine Voraussetzungen.“
„Der Dienstleistungserbringer
muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen
Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird,
vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer
und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. sofern er den
Preis für die Dienstleistung im Vorhinein festgelegt hat, diesen
Preis in der in § 2 Absatz 2 festgelegten Form,
2. sofern er den
Preis der Dienstleistung nicht im Vorhinein festgelegt hat, auf
Anfrage den Preis der Dienstleistung oder, wenn kein genauer Preis
angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der
Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des
Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.“
Beispiel
oder Beispiel

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