Wenn frau von der KSK mit der Aufforderung zur Schätzung auch
eine Aufforderung zur „Meldung des tatsächlichen Arbeitseinkommens
für Vorjahre“ bekommt, muss sie die Einkommenssteuerbescheide für
die letzten 4 Jahre vorlegen. Ergeben sich auf Grund der ESt-Bescheide
eklatante Abweichungen zu bisherigen Schätzungen, kann das zu einer
weiteren Prüfung führen.
Daraus folgt:
Wer sich mal mit seiner
Einkommensprognose fürs nächste Jahr verschätzt, dem passiert nix.
Wer aber bewusst falsche Angaben macht, der riskiert ein Bußgeld.
Wer anlässlich einer KSK-Prüfung ins Schleudern kommt, sollte eine
gute Entschuldigung für etwaige Abweichungen finden und nicht
einfach abwarten.Wer über 3.900 € Gewinn erzielt hat, aber zu hoch
oder zu niedrig geschätzt hat, dessen Schätzung wird für die Zukunft
von der KSK korrigiert. Besser ist, das selbst zu tun.Außerdem
werden die Einkünfte außerhalb der selbständigen, künstlerischen
Tätigkeit kontrolliert. Wer neben seiner künstlerischen Arbeit noch
Gewinn von mehr als 400 € im Monat aus einer anderen
selbstständigen, gewerblichen Arbeit hat, könnte aus der
Krankenversicherung über die KSK rausfliegen. Über die KSK liegt
dann nur noch Rentenversicherungspflicht vor und frau ist
verpflichtet, sich sehr teuer anderweitig kranken- und
pflegeversichern. Wenn frau leider eingestehen muss, dass sie
mehrfach hintereinander weniger als 3.900 € Gewinn gemacht hat,
fliegt sie raus aus der KSK. Wenn sie unbedingt drin bleiben will,
muss sie eine EÜR, zumindest für das laufende Jahr, vorlegen, aus
der ein Gewinn von mehr als 3.900 € hervorgeht. Manche Künstler
haben sich selbst eine Falle gestellt: Vor lauter Steuerspar-Wahn
machen sie aus jeder Quittung eine Betriebsausgabe, sodass ihr
Gewinn unter 3.900 € sinkt. Möglicherweise wird die KSK darauf
bestehen, auch Kopien aller Verträge zu erhalten, die das belegen.
Oder aber ein Testat eines Steuerberaters o.ä.. Oder die Künstlerin
stellt einen neuen Antrag. Eine Nach- oder Rückzahlung von Beiträgen
ist in jedem Fall ausgeschlossen (bis auf die Ausnahme bei den
Privatversicherten, s.u.).GeldbußeGegen privat Versicherte, die
wegen falscher Angaben zu hohe Krankenkassenzuschüsse bekommen
haben, werden zusätzlich zur Rückforderung Ordnungsgelder bis zu
5.000 € verhängt.
Erstmals wurde gegen 150 Versicherte bis zum
Sept. 2008 ein Bußgeldverfahren eingeleitet „wegen vorsätzlicher
oder grob fahrlässiger unrichtiger Angaben“. Bußgelder gegen
Versicherte sind de facto neu, möglich waren sie schon immer. Die
Bußgelder können bis zu 5.000 € betragen. Wer schon einmal eine
Prüfung durchgestanden hat und entsprechende Ermahnungen erhalten
hat, muss befürchten, dass ihm mit Recht ein illegales Verhalten
vorgeworfen wird. Da wird dann der Spielraum der KSK für goodwill
geringer. Er sollte sich schnell beraten lassen, bevor er irgendwie
antwortet. Eine Geldbuße ist keine Vorstrafe.
25.11.2009