Bisher war klar, dass Regisseure mit dem vollen Satz
umsatzsteuerpflichtig sind, weil die Finanzverwaltung leider nicht
begreift, dass der überwiegende Teil des Honorars eines Regisseurs
in der Übertragung von Leistungsschutzrechten an das Theater besteht
(dafür müsste der reduzierte Satz nach §12 Abs. 2 Nr. 7c UStG von 7
% gelten). Bisher war auch klar, dass zwar ein Solo-Schauspieler
plausibel machen kann, dass er ein Theater ist, und deshalb nach §
4, 20 a UStG überhaupt von der USt befreit werden kann, dass aber
ein Regisseur (oder eine Choreographin oder eine Dirigent) kein
Theater (oder Tanztheater oder Orchester) sein kann.
Dann hatte
ein Regisseur es geschafft, dennoch diese Bescheinigung von seiner
Bezirksregierung zu bekommen (die für das FA bindend ist), aber
jetzt hat nach langem Streit der Bundesfinanzhof diese Bescheinigung
quasi außer Kraft gesetzt und damit die Bindung des FA an die
Entscheidung der Bezirksregierung de facto verneint – und das ist
alarmierend. Denn nun weiß mann gar nicht mehr, welche Entscheidung
Bestand hat. Spitzfindig hat der BFH argumentiert, dass dieser
Opernregisseur zwar die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4
Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfülle,
seine Arbeit aber einem Theater nicht "gleichartig" sei, was allein
die Finanzbehörden zu entscheiden hätten, nicht aber die
Bezirksregierung.
(Urteil vom 4.5.2011, Aktenzeichen XI R 44/08). siehe auch
http://kuenstlerrat.de/tipps_b.htm#regieust
Wenn ein Regisseur als Theater anerkannt werden will (auch vom
Finanzamt!), sollte er klar machen, dass er auch selbst auf der
Bühnen als Darsteller fungiert.
Wenn die Regisseurin "nur"
wenigstens den ermäßigten Steuersatz anwenden will, hat sie eine
Chance, dass das FA das mitmacht, wenn sie Verträge und Rechnungen
splittet in einen (überwiegenden) Teil, der aus der Übertragung von
Leistungsschutzrechten an das Theater besteht (7%), und in einen
zweiten (kleineren) Teil, der aus der Dienstleistung "Inszenierung"
besteht (19 %). Der Auftraggeber muss das natürlich auch
akzeptieren, wird das aber wahrscheinlich gerne tun, wenn er selbst
nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil er dann ja echtes Geld
spart. Sie wird aber möglicherweise Konflikte mit dem FA bekommen.
9.8.2011