Künstlerberatung Stefan Kuntz

Regisseure doch 19 % MWSt

 Bisher war klar, dass Regisseure mit dem vollen Satz umsatzsteuerpflichtig sind, weil die Finanzverwaltung leider nicht begreift, dass der überwiegende Teil des Honorars eines Regisseurs in der Übertragung von Leistungsschutzrechten an das Theater besteht (dafür müsste der reduzierte Satz nach §12 Abs. 2 Nr. 7c UStG von 7 % gelten). Bisher war auch klar, dass zwar ein Solo-Schauspieler plausibel machen kann, dass er ein Theater ist, und deshalb nach § 4, 20 a UStG überhaupt von der USt befreit werden kann, dass aber ein Regisseur (oder eine Choreographin oder eine Dirigent) kein Theater (oder Tanztheater oder Orchester) sein kann.
Dann hatte ein Regisseur es geschafft, dennoch diese Bescheinigung von seiner Bezirksregierung zu bekommen (die für das FA bindend ist), aber jetzt hat nach langem Streit der Bundesfinanzhof diese Bescheinigung quasi außer Kraft gesetzt und damit die Bindung des FA an die Entscheidung der Bezirksregierung de facto verneint – und das ist alarmierend. Denn nun weiß mann gar nicht mehr, welche Entscheidung Bestand hat. Spitzfindig hat der BFH argumentiert, dass dieser Opernregisseur zwar die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfülle, seine Arbeit aber einem Theater nicht "gleichartig" sei, was allein die Finanzbehörden zu entscheiden hätten, nicht aber die Bezirksregierung. (Urteil vom 4.5.2011, Aktenzeichen XI R 44/08). siehe auch http://kuenstlerrat.de/tipps_b.htm#regieust Wenn ein Regisseur als Theater anerkannt werden will (auch vom Finanzamt!), sollte er klar machen, dass er auch selbst auf der Bühnen als Darsteller fungiert.
Wenn die Regisseurin "nur" wenigstens den ermäßigten Steuersatz anwenden will, hat sie eine Chance, dass das FA das mitmacht, wenn sie Verträge und Rechnungen splittet in einen (überwiegenden) Teil, der aus der Übertragung von Leistungsschutzrechten an das Theater besteht (7%), und in einen zweiten (kleineren) Teil, der aus der Dienstleistung "Inszenierung" besteht (19 %). Der Auftraggeber muss das natürlich auch akzeptieren, wird das aber wahrscheinlich gerne tun, wenn er selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist, weil er dann ja echtes Geld spart. Sie wird aber möglicherweise Konflikte mit dem FA bekommen. 9.8.2011

zuletzt aktualisiert: XX.XX.XXX