Jetzt sind es weniger die Finanzämter, die bei der
Gründung von Vereinen Schwierigkeiten machen, sondern immer häufiger
die Vereinsregister. Sie prüfen, ob nicht eine andere Rechtsform
(z.B. die GmbH für gewerbliche Betätigung) angebracht ist, um
eventuelle Gläubiger etc. zu schützen. So haben auch Berufsverbände
schlechte Karten.
Bei der Gründung reicht es nicht, in die
Satzung die für den Erhalt der Gemeinnützigkeit (=Freistellung von
der Körperschaftssteuer) nötigen Passagen reinzuschreiben (obwohl es
schon ganz nützlich ist, den vorläufigen Gemeinnützigkeitsbescheid
bei der Anmeldung im Vereinsregister mit einzureichen, auch weil man
dann Gebühren spart). Vor allem muss alles vermieden werden, was auf
eine wirtschaftliche Betätigung hinweisen könnte (z.B. Durchführung
von Kursen, Veranstaltungen). Die Satzung sollte sich nur über die
ideelle Betätigung auslassen. So hatte ein Verein, der ein
Filmfestival durchführen wollte, leider auf Nachfrage des VR
erklärt:
"Die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen sollen dem
Verein ermöglichen, seinen Aktivitäten nachzugehen und die nächste
Präsentation von Filmen zu anzugehen."
Und das war sein
Verhängnis. Das KG Berlin (Beschluss vom 20.01.2011- 25 W 35/10) hat
dem VR recht gegeben: Die Durchführung eines Filmfestivals ist kein
ideeller Zweck. Und begründet so:
1. Zur Bejahung eines
Idealvereins (§ 21 BGB) reicht es nicht aus, dass ein Zweck verfolgt
wird, der ideeller Natur ist. Durch die Inanspruchnahme von
staatlichen Subventionen oder Fördermitteln sowie der entgeltlichen
Anbietung von Leistungen kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
entstehen.
2. Ein planmäßiger, auf Dauer angelegter Betrieb von
Filmvorführungen/Festivals gegen Entgelt ist unternehmerische
Betätigung, selbst wenn nur ein kostendeckender Betrieb gewollt ist.
3. Ob der Betrieb unter das sog. Nebenzweckprivileg fällt, hängt von
den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere ob diese Tätigkeit
hinter die übrigen nichtwirtschaftlichen Aktivitäten des Vereins
wesentlich zurücktritt. ...
Die hier in Rede stehende
wirtschaftliche Betätigung fällt nicht unter das sog.
Nebenzweckprivileg. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, ob
eine wirtschaftliche Tätigkeit dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck
des Vereins funktional untergeordnet ist (vgl. KG, Beschluss vom
08.04.2008, 1 W 338/07; OLG Hamm, Rpfleger 2008, 141/142). Die
entgeltliche Durchführung von Filmvorführungen ist hier nicht
untergeordneter Zweck. Vielmehr wird der Vereinszweck der
Bekanntmachung des Comedyfilms und die Förderung der
interkulturellen Verständigung ausschließlich durch das entgeltliche
Zeigen der Filme verwirklicht. Die vereinsinterne Diskussion und das
Sichten ist hier die Hilfstätigkeit für die Auswahl der anschließend
entgeltlich gezeigten Filme.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)
definiert den Idealverein in Paragraph §21ff. als einen Verein, der
weder wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder fördert, noch
Dienstleistungen oder Artikel mit marktwirtschaftlichem Interesse
anbietet. Außerdem beinhaltet die Definition eine strikte Regelung,
die sowohl das Anbieten unentgeltlicher Zusatzleistungen als auch
eine unangemessen hohe Bezahlung seiner Mitglieder verbietet.
Wenn frau also bei der Gründung eine Nachfrage vom VR erhält
mit der Vermutung, es könnte sich um einen wirtschaftlichen Verein
handeln, dann heißt es, sehr vorsichtig zu sein. Ein
"wirtschaftlicher Verein" ist nämlich kein gangbarer Weg, diese
Rechtsform wird nur in absoluten Ausnahmefällen verliehen.
Übrigens: Die Gründung eines (Förder-!) Vereins macht nach wie vor
Sinn! 21.6.2011